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Hinweise zu den Räum- und Streupflichten der Straßenanlieger
Erstelldatum26.11.2025
1. Allgemeines
Die Anlieger (Eigentümer oder Mieter) von Grundstücken an Straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, die Gehwege zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Falls ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt diese Verpflichtung sinngemäß für die seitlichen Flächen der Straßen und Plätze auf einer Breite von 1 Meter.
2. Wer ist Straßenanlieger?
Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze) liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen.
3. Was ist zu räumen und zu streuen?
Die Gehwege sind auf einer Breite von 1 Meter von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist. Falls auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt dies auch für entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehfläche gewährleistet ist.
4. Gemeinsame Reinigungs-, Räum- und Streupflichten
Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden (z.B. Absprache nach geraden und ungeraden Tagen bzw. Wochen, Kehrwochenplan). In folgenden Fällen bestehen die Pflichten gemeinsam:
- Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.
- Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
5. Umfang der Räum- und Streupflicht
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwegflächen auf mindestens 1 Meter Breite sowie die Zugänge zur Fahrbahn so zu räumen und zu bestreuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benutzt werden können.
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen.
6. Wohin mit Schnee und Eis?
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der zu räumenden Fläche und nur soweit der Platz nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn aufzuhäufen. Nicht zulässig ist es, Schnee und Eis einfach auf die Fahrbahn zu schieben (Verkehrshindernis). Bei entsprechenden Flächen am Fahrbahnrand, in Fußgängerbereichen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist der geräumte Schnee zur Grundstücksgrenze hin anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.
7. Womit darf gestreut werden?
Zum Bestreuen ist aufgrund ökologischer Gründe möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden
Wann darf Streusalz verwendet werden?
Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind umweltschädlich und dürfen daher grundsätzlich nicht gestreut werden. Sie dürfen ausnahmsweise und nur dann gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann (z.B. Eisregen, starke Gefälle oder entsprechende Gefahrenstücke). Die Stoffe sind jedoch auf das hierfür unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Schnee, der mit auftauenden Stoffen vermischt ist, darf nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen oder auf Grünflächen gelagert werden.
Warum kein Streusalz?
Salz ist schädlich für Pflanzen und Grundwasser. Es ist einer der Schadfaktoren, der das langsame, aber sichere Absterben von Bäumen und Sträuchern verursacht.
8. Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Gehwege werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr von Schnee und etwaigen Eiskrusten zu reinigen. Wenn tagsüber Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
9. Was sollte sonst noch beachtet werden?
Werfen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn! Die Räumungsfahrzeuge drücken den Schnee auf den Gehweg oder in Ihre Einfahrt wieder zurück. Das ist bedauerlich, technisch aber leider nicht zu vermeiden.
Geben Sie bitte Streufahrzeugen die Vorfahrt. Die Fahrzeuge kommen schneller durch, und Sie selbst fahren sicherer auf gestreuten Straßen.
Wenn Sie können, steigen Sie bei Schnee und Eis auf öffentliche Verkehrsmittel um.
Sie fahren bequemer und sicherer.
Wendeplatten freihalten. Unterstützen Sie die Arbeit unseres gemeindlichen Bauhofs, sodass dieser auch mit großen Fahrzeugen auf den Wendeplatten wenden kann. Bitte nutzen Sie bei Schnee und Eis die Wendeplatten nicht zum Parken.
10. Missachtung der Räum- und Streupflicht
Wer seine Räum- und Streupflicht missachtet, handelt ordnungswidrig. Bei Unfällen können daneben Schadenersatzansprüche in beachtlicher Höhe auf den Pflichtigen zukommen. Zu guter Letzt ist die Erfüllung der Räum- und Streupflicht auch eine Frage des gemeinschaftlichen Verhaltens.
Auf dem Bauhof wird kein Streumaterial an Privatpersonen ausgegeben.



